Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.01.2004


1. Allgemeines
Maßgebend für den Umfang der Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Leistungsgegenstand
Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber Planungs-, Dokumentations-, Entwicklungs-, Berechnungs- und Konstruktionsaufträge ausführen. Leistungsgegenstand, -umfang und -zeit werden vor Beginn der Durchführung eines Auftrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entweder mündlich oder in einer gesonderten Bestellung schriftlich festgelegt.

3. Leistungsort
Der Auftrag wird im technischen Büro des Auftragnehmers durchgeführt. Die ganz oder teilweise Ausführung im Betrieb des Auftraggebers oder eines Dritten kann vereinbart werden, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können oder kontinuierlich Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen erforderlich sind.

4. Auftragsdurchführung
Der Auftraggeber gibt die zur Ausführung der Aufträge erforderlichen technischen, betriebsspezifischen und sonstigen Angaben und Richtlinien vor. Die Verantwortung für die Ausführung und den Erfolg des Auftrags trägt der Auftragnehmer.

5. Weisungsrecht
Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung seiner Erfüllungsgehilfen obliegen, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Auftraggebers oder eines Dritten ausgeführt wird, ausschließlich dem Auftragnehmer. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende, Ausführungsanweisungen zu erteilen.

6. Preisgestaltung
Die Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis nach Stundenaufwand oder Aufmaß vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Abrechnung für Aufträge erfolgt nach Leistungsfortschritt in Teilbeträgen, die gesondert zu vereinbaren sind.

7. Gewährleistung
Der Auftragnehmer erfüllt seine Gewährleistungspflicht durch kostenlosen Ersatz, Instandsetzung oder, soweit dies möglich ist, durch Neuerstellung des mit Mängeln behafteten Werkes. Ansprüche auf Wandlung oder Minderung sind ausgeschlossen. Für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche aus einem Vertrag haftet der Auftragnehmer grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung wegen Leistungsstörungen und eventuell anfallender Mehrkosten beim Auftraggeber auf die doppelte Höhe des Auftragwertes, höchstens aber auf 25.000 €, begrenzt. Die Haftung für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen.

8. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers ist auf die doppelte Höhe des Auftragwertes, höchstens aber auf 25.000 €, begrenzt. Der Höhe nach wird eine weitergehende Haftung ausgeschlossen. Die Haftung für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangener Gewinn und sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen.

9. FEM-Simulation
Die anwendungstechnische Beratung beinhaltet keine Zusicherung der Eignung der von uns gelieferten Analysen für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke des Auftraggebers, sofern und soweit diese nicht ausdrücklich von FEM-TECH GmbH schriftlich bestätigt wird. Der Auftraggeber ist zur eigenen Prüfung der von uns gelieferten Simulationsergebnisse auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke verpflichtet.

10. Arbeitsergebnisse
Alle Unterlagen, die zur Durchführung des Auftrages vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt und alle Arbeitsergebnisse, die während der Auftragsdurchführung vom Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern erzielt werden, sind bzw. werden ausschließlich und uneingeschränkt Eigentum des Autraggebers.

11. Verbesserungsvorschläge, Erfindungen
Bei etwaigen Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvorschlägen, die bei der Ausführung der einzelnen Aufträge von Mitarbeitern des Auftragnehmers gemacht werden, ist der Auftragnehmer auf Aufforderung des Auftraggebers verpflichtet, die Erfindung uneingeschränkt oder eingeschränkt in Anspruch zu nehmen und die daraus resultierenden Rechte Zug um Zug gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflichtung gegenüber seinen Mitarbeitern auf den Auftraggeber zu übertragen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet entsprechende Anwendung. Gleiches gilt für den Fall einer vom Auftragnehmer selbst entwickelten Erfindung oder eines Verbesserungsvorschlages.

12. Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers und zur entsprechenden Verpflichtung seiner Mitarbeiter.

13. Abwerbung
Die Abwerbung von Mitarbeitern ist gegenseitig ausgeschlossen.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Trier.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an der Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht.